Allgemeine Geschäftsbedingungen der Linde GmbH, Gases Division (im Folgenden „Linde“)

1 Für alle Arten der Lieferung und Leistung geltende Bestimmungen

1.1 Anwendungsbereich

1.1.1 Lieferungen und Leistungen durch Linde erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB”), sofern nicht einzelvertraglich abweichende Regelungen getroffen werden

1.1.2 Der Geltung etwaiger allgemeiner Geschäftsbedingungen (insbesondere Einkaufsbedingungen) des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen, unabhängig davon, ob diese zum Umfang von Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Spezifikationen oder ähnlichen Dokumenten gehören. Der Kunde verzichtet auf alle anderen Rechte, die es ihm ermöglichen würden, sich auf diese Geschäftsbedingungen zu berufen.

1.1.3 Dieses Dokument bildet zusammen mit allen anderen Dokumenten, die zwischen Linde und dem Kunden vereinbart wurden, die ungeteilte und einzige Vereinbarung zwischen den Parteien, in Bezug auf die Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen durch Linde an den Kunden. Durch diese Version der AGB werden alle früheren Versionen ersetzt, die von Linde an den Kunden bekannt gemacht wurden.

1.1.4 Verbraucher im Sinne der nachstehenden Regelungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können („Verbraucher“).

1.1.5 Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“).

1.2 Angebot / Vertragsabschluss

Angebote durch Linde sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn Linde die Bestellung des Kunden durch eine Auftragsbestätigung in Textform (inkl. E-Mail, Fax) oder durch Lieferung annimmt

1.3 Preise / Preisänderungen

1.3.1 Sofern nicht einzelvertraglich abweichende Regelungen getroffen werden, basieren alle Preise und Konditionen auf der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Linde Preis- und Konditionenliste exklusive Mehrwertsteuer und sonstiger gesetzlicher Steuern und Abgaben.

1.3.2 Linde ist berechtigt, die Preise anzupassen, um Kostenveränderungen Rechnung zu tragen; gemeint sind insbesondere Kostenveränderungen bezüglich Energie, Kraftstoff oder Rohmaterial, Transport (inkl. Maut), aus Emissionshandelssystemen (z.B. BEHG), Umweltauflagen, gesetzlicher Sicherheitsbestimmungen, Netzabschaltung/-umbau sowie aufgrund von Produktengpässen.

1.3.3 Linde ist ferner berechtigt, die Kosten und Aufwendungen für die Installation/Montage, Deinstallation/Demontage und Kommissionierung der Behälter, Trailer, Paletten und Versorgungseinrichtungen (einschließlich etwaiger Soft- und Hardware) auf dem Gelände des Kunden in Rechnung zu stellen, einschließlich aller damit in Verbindung stehenden Leistungen.

1.3.4 Linde kauft einige Gase von Vorlieferanten ein („Gase von Drittproduzenten“). Linde kann den Preis der Gase von Drittproduzenten an die Preisentwicklung des Vorlieferanten anpassen, wenn sich der Preis ändert, der Linde in Rechnung gestellt wird.

1.4 Zahlungsbedingungen / Rechnungen / Kontoauszüge

1.4.1 Zahlungen sind sofort fällig, sofern nicht auf der Rechnung ein eigenes Fälligkeitsdatum ausgewiesen ist. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang bei Linde an.

1.4.2 Linde ist unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, bei Zahlungsrückstand die weitere Lieferung auszusetzen, bis sämtliche fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Im Falle des Zahlungsverzugs ist Linde berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe sowie Mahngebühren zu berechnen. Wenn der Kunde auch nach der Zustellung geeigneter Zahlungserinnerungen weiterhin nicht für Waren oder Leistungen zahlt, ist Linde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. An diesem Punkt werden sofort alle ausstehenden Beträge sowie die aufgelaufenen Zinsen und alle Kosten fällig, die Linde im Zusammenhang mit der Vertragskündigung und der Rückführung aller Behälter und Anlagen entstanden sind.

1.4.3 Linde ist insbesondere bei einmaligem Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, weitere Lieferungen nur noch gegen Vorauszahlung vorzunehmen.

1.4.4 Der Kunde kann mit Forderungen gegen Linde nur dann aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig sind.

1.4.5 Linde ist berechtigt, mit und gegen fällige und nicht fällige, auch zukünftige Forderungen aufzurechnen, die Linde oder einer Gesellschaft, an der diese unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50 % beteiligt ist, gegen den Kunden zustehen bzw. die der Kunde gegen eine der bezeichneten Gesellschaften hat. Über den Stand dieser Beteiligungen erhält der Kunde erforderlichenfalls auf Anfrage Auskunft.

1.4.6 Der Kunde stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden dem Kunden per E-Mail im PDF-Format übersandt oder nach Vereinbarung im SAP-System zur Verfügung gestellt.

1.4.7 Der Kunde hat Rechnungen und Kontoauszüge auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Einwendungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung bzw. des Kontoauszugs bei Linde zu erheben, andernfalls gelten die ausgewiesenen Preise und Behälterbestände als vom Kunden anerkannt. Die Rechnung bzw. der Kontoauszug hat die Wirkung einer Saldenbestätigung. Linde weist den Kunden in der Rechnung bzw. in dem Kontoauszug auf die Wirkung des Fristablaufs hin.

1.4.8 Schecks und Wechsel werden nicht als Zahlungsmittel akzeptiert.

1.5 Lieferung

1.5.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung EXW der jeweiligen Lieferstelle von Linde oder dem Linde-Vertriebspartner (Incoterms® 2020).

1.5.2 Für die Lieferung auf Nord- und Ostseeinseln wird – vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen – ein Zuschlag in Höhe von 70 EUR pro Lieferung erhoben.

1.5.3 Wirkt Linde über ihre vertraglichen und gesetzlichen Pflichten hinaus bei dem Be- oder Entladen, bei dem Transport oder dem Anschluss der Produkte mit, so handelt es sich hierbei um eine reine Gefälligkeit ohne Übernahme einer Haftung. Der Kunde stellt Linde insoweit von allen Ansprüchen frei.

1.5.4 Liefertermine dienen nur der Planung und sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

1.5.5 Sollte die Disposition über Datenfernübertragung oder automatische Belieferung per vorgeplanter Tour erfolgen, wird der Kunde Linde unverzüglich über geplante zukünftige Ereignisse, die Auswirkungen auf die bisher üblichen Abnahmemengen haben (wie Sonderschichten, Betriebsurlaub etc.), informieren.

1.5.6 Auch bei automatischer Lieferung per Tourenplanung oder Disposition über Datenfernübertragung von einem Telemetriesystem von Linde ist der Kunde dafür verantwortlich, dass Stromversorgung und Telefondienste zum Telemetriesystem von Linde funktionsfähig sind. Der Kunde ist bei einem Ausfall dieses Systems für die Bestandsüberwachung und die Auftragserteilung für Produktlieferungen verantwortlich.

1.5.7 Der Beginn des von Linde angegebenen Liefertermins setzt die Klärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung des Liefertermins setzt weiterhin die Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden voraus. Linde ist zu Teillieferungen berechtigt. Linde ist außerdem berechtigt, ihre Lieferverpflichtung durch ein anderes Unternehmen erfüllen zu lassen.

1.5.8 Unter Anwendung der folgenden Ziffer 1.5.9 ist der Liefer- / Abholschein von Linde ein zwingender Beweis für die Lieferung und Menge der gelieferten Waren.

1.5.9 Linde ist nicht für Liefermängel verantwortlich, es sei denn, Linde wurde unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Lieferung vom Kunden darüber in Textform (inkl. E-Mail, Fax) in Kenntnis gesetzt. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn der Kunde nachweisen kann, dass es nicht möglich oder zumutbar war, Linde innerhalb dieser Zeitperiode in Kenntnis zu setzen, und er Linde in einem solchen Fall unverzüglich benachrichtigt hat, in jedem Fall innerhalb von 5 Arbeitstagen nachdem er Kenntnis von dem Vorfall erhalten hat oder es erwartet werden kann, dass er von dem Schadensfall Kenntnis erhalten hat. Wenn im Vertrag eine förmliche Abnahmeprüfung für Lieferungen vereinbart wurde, gilt diese Ziffer 1.5.9 nicht für solche Lieferungen, und die Annahme der Lieferung durch den Kunden wird mit erfolgreich durchgeführter Abnahmeprüfung unterstellt. Diese Regelung in Ziffer 1.5.9. gilt nicht für den Fall, dass der Kunde Verbraucher ist.

1.5.10 Wenn Linde im Einklang mit Ziffer 1.5.9 über Defizite, Verluste, Schäden oder sonstige Diskrepanzen bei den Lieferungen in Kenntnis gesetzt wurde, kann Linde nach eigenem Ermessen die Defizite, Verluste, Schäden oder Diskrepanzen durch kostenfreie Nachlieferungen oder Kostenerstattung oder einen entsprechenden Preisnachlass für die Lieferung beheben.

1.5.11 Wenn die Lieferung nicht oder nicht vollständig aufgrund einer Handlung oder Unterlassung durch den Kunden erfolgen kann, werden solche Lieferungen als geliefert erachtet, und Linde ist berechtigt, die Kosten für abgebrochene Lieferungen oder Teillieferungen sowie die Lagerung der Waren bis zur Lieferung in Rechnung zu stellen.

1.5.12 Wenn die vollständige Abholung aufgrund einer Handlung oder Unterlassung des Kunden nicht erfolgen kann, ist Linde berechtigt, Kosten für die vergebliche Fahrt oder Teilabholung in Rechnung zu stellen.

1.5.13 Bei der Lieferung von Gasen bezieht sich die Mengenangabe „m³“ auf einen Gasezustand von 15° Celsius und 1 bar. Bei der Lieferung von Trockeneis ist das Abgangsgewicht ab Produktionswerk maßgebend und bindend. Mögliche Verluste durch Transport und/ oder Schneiden sind vom Kunden zu tragen. Eine bestimmte Größe von einzelnen Trockeneisblöcken kann nicht garantiert werden.

1.6 Mängelrechte

1.6.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, liefert Linde Ware handelsüblicher Qualität, die den jeweiligen Produktionsspezifikationen entspricht.

1.6.2 Sofern der Kunde kein Verbraucher ist: Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht. Sämtliche weitergehenden, die Qualität, Beschaffenheit oder die gewöhnliche oder vereinbarte Verwendung betreffenden Gewährleistungen und Zusagen werden im gesetzlich zulässigen Maß ausgeschlossen.

1.6.3 Sofern der Kunde kein Verbraucher ist, verjähren Mängelansprüche in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Bei Kunden, die Verbraucher sind, gelten grundsätzlich die gesetzlichen Gewährleistungsfristen des § 475e Abs. 3 BGB. Weisen gelieferte Gase in mangelfreiem Zustand eine regelmäßige Stabilität von einem die Verjährungsfrist für Mängelrechte unterschreitenden Zeitraum auf, so leistet Linde abweichend von Satz 1 und 2 dieser Ziffer Gewähr nur für den Zeitraum der regelmäßigen Stabilität des Gases.

1.6.4 Soweit die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer 1.6 die gesetzlichen Mängelrechte einschränken, finden sie keine Anwendung, falls Linde den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

1.6.5 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Linde gemäß § 445a BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde seinem Abnehmer nicht vertraglich über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehende Mängelrechte zugestanden hat.

1.6.6 Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Kunden infolge von Mängeln der Lieferung und Leistung unterliegt den Beschränkungen der nachfolgenden Ziffer 1.7.

1.6.7 Linde garantiert nicht, dass die gelieferten Produkte für den vom Kunden beabsichtigten Zweck oder Prozess geeignet sind.

1.6.8 Ergänzend zu Ziffer 1.6.1 gilt für Kunden, die nicht Verbraucher sind, dass, soweit es sich bei der Ware um Gebrauchtgeräte handelt, Mängelrechte ausgeschlossen sind.

1.7 Schadensersatzansprüche

1.7.1 Die Haftung von Linde – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist beschränkt auf Schäden, die Linde oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich, grob fahrlässig oder durch Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten leicht fahrlässig herbeigeführt haben. Die für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten sind solche Pflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährden würden und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf.

1.7.2 In Fällen grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder leicht fahrlässiger Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ist die Haftung von Linde der Höhe nach beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Die Haftung für Folge- und Vermögensschäden sowie für entgangenen Gewinn ist von dem vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden nicht umfasst. Die Haftungsbeschränkung gemäß Satz 1 für grobe Fahrlässigkeit und gemäß Satz 2 gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist.

1.7.3 Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Für den Eintritt des Lieferverzugs ist in jedem Fall eine vorherige Mahnung durch den Kunden erforderlich. Gerät Linde in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 1% des Netto-Lieferwerts, insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Linde bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Eine weitergehende Haftung für Lieferverzug ist ausgeschlossen. Ziffer 1.7.3 gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist.

1.7.4 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in 1.7.1., 1.7.2. und 1.7.3. festgelegt ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

1.7.5 Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen Fehlens einer Beschaffenheitsgarantie und wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.

1.7.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil von Linde ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

1.8 Höhere Gewalt

1.8.1 Alle Ereignisse höherer Gewalt befreien Linde für die Dauer und den Umfang ihrer Auswirkungen von den vertraglichen Verpflichtungen. Ereignisse höherer Gewalt sind sämtliche Ereignisse, durch welche Linde ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird und welche außerhalb des Einflussbereichs von Linde liegen. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, Unruhen, Mobilmachung, Naturkatastrophen, Brand, Explosion, Blitzschlag, Epidemien, Pandemien, Verfügungen von hoher Hand, Streik/Aussperrung, Störungen der Energie- oder Rohstoffversorgung, Embargos, Maschinenschäden, die nicht auf nicht ordnungsgemäßer Wartung beruhen, Ressourcenknappheit, Cyberattacken sowie Betriebs-, Verkehrs- oder Transportstörungen.

1.8.2 Ziffer 1.8.1 gilt auch dann, wenn die genannten Umstände bei Vorlieferanten eintreten.

1.8.3 Ist es während der Vertragsdauer ein oder mehrmals zu Vorkommnissen höherer Gewalt gekommen, ist Linde berechtigt, die Dauer des Vertrags um einen Zeitraum zu verlängern, der der kumulativen Anzahl der Tage entspricht, an denen während der ursprünglichen Laufzeit höhere Gewalt vorgekommen ist.

1.8.4 Wenn Linde aufgrund höherer Gewalt den Kunden nicht mit einem Produkt aus der normalen Zulieferquelle beliefern kann, ist Linde berechtigt, den Kunden über eine andere Quelle zu beliefern. Dabei können alle zusätzlich anfallenden begründeten Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt werden, es sei denn, der Kunde benachrichtigt Linde in Textform (inkl. E-Mail, Fax), dass das Produkt während der Dauer der höheren Gewalt nicht benötigt wird.

1.8.5 Wenn Linde das Produkt nicht liefern kann, ist der Kunde berechtigt, die Lagertanks für Gas zu verwenden, das von einer anderen Quelle eingekauft wurde, bis Linde die Lieferungen wieder aufnehmen kann, vorausgesetzt, der Kunde informiert Linde über ein solches Vorgehen in Textform (inkl. E-Mail, Fax) im Voraus und Linde willigt in Textform (inkl. E-Mail, Fax) ein. Linde übernimmt keinerlei Haftung im Zusammenhang mit einer solchen Lieferung und der Kunde stellt Linde von allen Ansprüchen, Kosten, Ausgaben und Verbindlichkeiten frei, die sich aus einer solchen Befüllung und Nutzung ergeben können.

1.8.6 Sofern aufgrund zwingender regulatorischer Vorgaben (insbesondere bei Arzneimitteln, Medizinprodukten, Lebensmitteln) eine Re-Qualifizierung des Lagertanks durch Linde nach einer Fremdbelieferung notwendig ist, erstattet der Kunde Linde sämtliche hierbei entstehenden Kosten. Weiterhin entbindet der Kunde Linde für den Zeitraum einer solchen Re-Qualifizierung von etwaigen Lieferverpflichtungen. Vor einer solchen erfolgreichen Re-Qualifizierung und einer Freigabe des Lagertanks in Schriftform ist eine Nutzung des Lagertanks für Linde-Gase nicht möglich.

1.9 Eigentumsvorbehalt

1.9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Forderung aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis Eigentum von Linde. Wenn die gelieferte Ware mit anderen Sachen vermischt oder vermengt wird, erwirbt Linde Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert der von Linde gelieferten Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache entspricht. Entsprechendes gilt bei Verarbeitung der gelieferten Ware während der Produktion der neuen Sache. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Linde berechtigt, eine angemessene Frist zu setzen und nach deren erfolglosem Ablauf die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch Linde liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Kunde ist Verbraucher.

1.9.2 Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind dem Kunden nicht gestattet.

1.9.3 Pfändungen, Beschlagnahmen und jede andere Beeinträchtigung der von Linde unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware sowie der dem Kunden von Linde mietweise zur Verfügung gestellten Anlagen und Gegenstände durch Dritte sind Linde unverzüglich anzuzeigen, damit Linde Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Linde die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Linde entstandenen Ausfall.

1.9.4 Linde behält den Anspruch auf alle geistigen Eigentumsrechte an seinen Zeichnungen, Spezifikationen, Daten und allen anderen Informationen und Dokumenten, die unbeschadet des Mediums für den Kunden von Linde angefertigt wurden.

1.10 Lieferung anderer Gasprodukte

Falls der Kunde während der Laufzeit des Vertrags die vertragsgemäß zu liefernden Gase durch andere Gase, Gasgemische oder andere Versorgungsformen ersetzen möchte, wird Linde, soweit möglich und zumutbar, die Versorgung des Kunden auch mit diesen Gasen, Gasgemischen oder anderen Versorgungsformen zu den jeweiligen Marktpreisen übernehmen.

1.11 Vorschriften / Technische Beratung und Schulung / Sicherheitsbestimmungen

1.11.1 Bei der Lieferung von Gasen hat der Kunde die für den Umgang mit Gasen maßgebenden Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen über Arbeitsschutz und Unfallverhütung, die arzneimittelrechtlichen und lebensmittelrechtlichen Vorschriften einschließlich der entsprechenden Ausführungsbestimmungen sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Die Lieferstellen halten entsprechendes Informationsmaterial bereit.

1.11.2 Technische Beratung oder Schulungen, die Linde dem Kunden zur Verfügung stellt, werden gemäß Treu und Glauben und den geltenden Gesetzen am Tag der Vorbereitung auf Grundlage der Informationen, die der Kunde an Linde gegeben hat, vorbereitet und durchgeführt. Linde ist nicht für nachfolgende Gesetzesänderungen verantwortlich, die sich auf die technische Beratung oder Schulung auswirken, und Linde übernimmt keine Haftung für Verluste oder Schäden, die dem Kunden dadurch entstehen, dass er Fakten oder Umstände nicht offen gelegt hat, die zur Vorbereitung der technischen Beratung oder Schulung benötigt wurden.

1.11.3 In Fällen, in denen Linde zu dem Schluss kommt, dass die Lieferung von Waren und Leistungen an den Kunden unsicher sei, kann Linde die eigenen vertragsmäßigen Verpflichtungen, Waren und Leistungen zu liefern, aussetzen, bis das Sicherheitsproblem vom Kunden behoben wurde.

1.12 Chargenrückverfolgbarkeit, Verwendungsnachweis, Bezugsberechtigung

1.12.1 Falls der Kunde die Gase nicht selber verbraucht, verpflichtet er sich, für Gase, die einer gesetzlichen Pflicht zur Chargenrückverfolgbarkeit unterliegen (beispielsweise medizinische Gase oder Lebensmittelgase) die Verwendung der Gase mit vollständiger Chargennummer je Flasche bzw. Behälter zu dokumentieren, die Verwendungsnachweise mit vollständiger Chargennummer je Flasche bzw. Behälter aufzubewahren und auf Verlangen unverzüglich an Linde herauszugeben.

1.12.2 Sofern ein Verwendungsnachweis oder eine Bezugsberechtigung nach gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist, ist Linde berechtigt, einen solchen jederzeit von dem Kunden anzufordern und die Lieferung bis zur Vorlage eines solchen zu verweigern.

1.13 Schrift- bzw. Textform / Kündigung

Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (inkl. E-Mail, Fax). Die Kündigung des Vertrags durch Unternehmer oder durch Linde bedarf der Schriftform gemäß § 126 BGB. Die Kündigung des Vertrags durch Verbraucher bedarf der Textform (inkl. E-Mail, Fax).

1.14 Datenschutz

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden sich in der Datenschutzerklärung von Linde. (https://www.linde-gas.de/shop/de/de-ig/Datenschutz)

1.15 Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über den Inhalt dieses Vertrags und alle damit in Zusammenhang stehenden kommerziellen (insbesondere Konditionen und Nebenkonditionen) und technischen Details Stillschweigen zu bewahren und Informationen dieser Art nicht an Dritte weiterzugeben.

1.16 Abtretungsverbot / Rechtsnachfolge

1.16.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte oder Forderungen aus dem Vertragsverhältnis auf Dritte zu übertragen oder an Dritte abzutreten. Ziffer 1.16.1 gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist.

1.16.2 Die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger der Vertragsparteien über. Der Kunde ist verpflichtet, Linde jede Änderung, insbesondere die seiner Rechtsform oder Firmenbezeichnung, unverzüglich unaufgefordert mitzuteilen.

1.17 Unwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags oder eine später in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesem Vertag herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

1.18 Garantien

Garantien dürfen nur durch Organe oder Prokuristen von Linde abgegeben werden.

1.19 Gerichtsstand / Anwendbares Recht / Verbraucherstreitbeilegung / Übersetzung

1.19.1 Gerichtsstand ist nach Wahl von Linde München oder der Sitz des Kunden, sofern es sich bei diesem um einen Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen handelt.

1.19.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).

1.19.3 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr finden. Linde zieht es vor, Anliegen ihrer Kunden im direkten Austausch mit diesen zu klären und nimmt daher nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren teil. Bitte kontaktieren Sie Linde bei Fragen und Problemen direkt. Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein, www.verbraucherschlichter.de. Linde erklärt allerdings, zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet zu sein.

1.19.4 Im Falle von Abweichungen zwischen der deutschen Fassung dieser AGB und einer englischen Übersetzung ist diese deutsche Fassung alleine maßgeblich.

1.20 Änderungen der AGB

1.20.1 Linde ist zu einseitigen Änderungen dieser AGB aus wichtigem Grund, wie z.B. aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung oder Gesetze oder sonstigen gleichwertigen Gründen berechtigt. Über eine Änderung wird Linde die Kunden unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelungen in Textform (inkl. E-Mail, Fax) informieren. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht binnen sechs Wochen nach Versand der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis Linde gegenüber in Textform (inkl. E-Mail, Fax) widerspricht.

1.20.2 Der Widerspruch gegen die Einbeziehung der geänderten AGB stellt keine Kündigung des Kunden bezüglich des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses dar. Linde hat das Recht, das Vertragsverhältnis bei Widerspruch des Kunden zu beenden.

2 Sondervorschriften für die Überlassung von ortsbeweglichen Behältern, Trailern und Paletten

2.1 Mietzahlung

2.1.1 Behälter, Trailer und Paletten, die Linde dem Kunden überlässt, werden ausschließlich vermietet und nicht verkauft. Die Unterschrift des Kunden auf dem Lieferbeleg erfolgt gleichzeitig zum Zeichen des Abschlusses des Mietvertrags für die Behälter, Trailer und Paletten. Die Behälter, Trailer und Paletten werden dem Kunden nur zur Entnahme der von Linde gelieferten Gasfüllung überlassen. Jede andere Benutzung ist – insbesondere aus Sicherheitsgründen – streng untersagt. Eine Weitergabe oder Untervermietung an Dritte oder erneute Befüllung durch einen anderen Lieferanten als Linde ist unter Anwendung von Ziffer 2.1.2 nicht gestattet.

2.1.2 Wenn der Kunde eine Übereinkunft geschlossen hat, dass Gas, Linde-Behälter, Anlagen oder Leistungen an eine andere Person geliefert werden, bei der es sich nicht um eine Vertragspartei handelt, muss der Kunde dafür Sorge tragen, dass diese Person einwilligt, an die Bedingungen dieses Vertrags in derselben Weise gebunden zu sein, als handele es sich um eine Vertragspartei. Wenn der Kunde dies versäumt oder die Vertragsverpflichtungen nicht von dieser Person erfüllt werden, dann stellt der Kunde Linde von allen Konsequenzen (einschließlich von Ansprüchen, die eine solche Person stellen könnte, wenn es sich um eine Vertragspartei handeln würde) frei.

2.1.3 Die initiale Höhe der Mietzinsen (exklusive Langzeitmiete, Flaschenstandgebühren und weiterer Mietverhältnisse) richtet sich nach den jeweils bei Übergabe gültigen Sätzen, die an den Lieferstellen von Linde aushängen oder im Webshop (www.linde-gas.de/shop/de/de-ig/gase-kaufen) einsehbar sind. Die mietweise überlassenen Behälter, Trailer und Paletten hat der Kunde nach der Entleerung unverzüglich auf seine Kosten und Gefahr an die Linde Lieferstelle während der Geschäftszeit der Lieferstelle zurückzugeben. Bei Behältern, Trailern und Paletten, die der Kunde länger als drei Monate in seinem Besitz hat, fällt zusätzlich Langzeitmiete an. Diese erhöht sich um eine zusätzliche Flaschenstandgebühr, wenn der Kunde die Behälter, Trailer und Paletten länger als sechs Monate in seinem Besitz hat. Sämtliche Mietverhältnisse enden spätestens mit Rückgabe der Behälter, Trailer und Paletten oder der Zahlung des Wiederbeschaffungswertes bzw. Schadensersatzes bei Verlust. Linde ist berechtigt, dem Kunden die Kosten der Wiederbeschaffung der Behälter, Trailer und Paletten gemäß Ziffer 2.2.3 in Rechnung zu stellen, wenn der Kunde die Behälter, Trailer und Paletten nicht nach Ende des Mietverhältnisses, spätestens 24 Monate nach Bezug an Linde oder eine Linde-Lieferstelle zurückgibt. Ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses richtet sich der Mietzins nach den jeweils aktuell gültigen Sätzen, die an den Lieferstellen von Linde aushängen oder im Webshop (www.linde-gas.de/shop/de/de-ig/gase-kaufen) einsehbar sind. Ab dem Zeitpunkt der Begleichung der Wiederbeschaffungskosten gemäß Ziffer 2.2.3 entfällt der Anspruch von Linde auf sämtliche Mieten für die entsprechenden Behälter, Trailer und Paletten.

2.1.4 Die Rückgabe erfolgt gegen Quittierung. Der Kunde kann den Nachweis der Rückgabe nur durch Vorlage einer Quittierung in Textform (inkl. E-Mail, Fax) erbringen. Zurückgegebene Behälter, Trailer und Paletten werden nur dem Kunden gutgeschrieben, der die Behälter, Trailer und Paletten bezogen hat. Dies gilt auch bei der Rückführung durch Dritte.

2.1.5 Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht an den Behältern, Trailern und Paletten.

2.2 Verlust / Beschädigung / Verschmutzung / Haftung

2.2.1 Der Kunde haftet für Verlust oder eine über die übliche Abnutzung bei ordnungsgemäßem Gebrauch hinausgehende Beschädigung oder Verschmutzung der ihm überlassenen Behälter, Trailer und Paletten und erstattet Linde die Kosten einer erforderlichen Instandsetzung. Bei Verlust, Untergang oder irreparabler Beschädigung der Behälter, Trailer und Paletten oder einer Beschädigung, bei der die voraussichtlichen Instandsetzungskosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist Linde berechtigt, darüber hinausgehend Schadensersatz vom Kunden zu verlangen. Trockeneisbehälter sind grundsätzlich sofort nach Entleerung mit allem Zubehör in gereinigtem Zustand an Linde zurückzugeben bzw. zur Rücknahme bei der nächsten Neuanlieferung bereit zu halten und unserem Beauftragten zu übergeben. Der Kunde haftet für Verlust, Beschädigung oder Verunreinigung bis zur Rückgabe ohne Rücksicht darauf, ob eigenes oder fremdes Verschulden oder Zufall oder höhere Gewalt vorliegt. Im Fall der Beschädigung oder Verunreinigung trägt der Kunde die Instandsetzungsaufwendungen. Im Falle des Verlustes leistet er Ersatz durch Zahlung des Wiederbeschaffungswertes. Dem Kunden ist es untersagt, jedwede Labels an den ihm überlassenen Behältern, Trailern und Paletten anzubringen. Für jeden Fall der Anbringung von Labeln werden dem Kunden 25 Euro pro Behälter für die Entfernung derselben in Rechnung gestellt. Der Kunde haftet außerdem für alle Schäden und Kosten, die durch die Entfernung oder Beschädigung der Behälterkennzeichnung verursacht werden.

2.2.2 Behälter und Trailer, die mit Restdruckventilen ausgestattet sind, müssen mit Restdruck zurückgegeben werden. Bei Nichtbeachtung kann Linde eine Sicherheitsgebühr als Kompensation für die Kosten berechnen, die erforderlich sind, damit der Behälter gefahrlos wieder befüllt werden kann. Restgas in den zurückgegebenen Behältern wird nicht an den Kunden rückvergütet soweit nicht anders vereinbart. Der Kunde haftet für alle Schäden und Kosten, die durch die Entfernung oder Beschädigung der Behälterkennzeichnung verursacht werden.

2.2.3 Grundsätzlich gelten für die Wiederbeschaffung von Behältern und Paletten folgende Preise:

Linde-Flasche für technische, medizinische und Lebensmittel-Gase sowie

pro Bündelflasche EUR 385,00 pro Flasche
Linde-Flasche für Propan EUR 150,00 pro Flasche
Linde-Standard-Palette EUR 550,00 pro Palette
Linde-Trockeneisbehälter EUR 2.200,00 pro Box

Die Preise sind ab Dezember 2022 gültig, Änderungen vorbehalten. Der Preis für die Wiederbeschaffung von hier nicht aufgeführten Behältern und Paletten, insbesondere Kombiventilflaschen, GENIE®- Flaschen, Aluminium-/Sonderflaschen sowie CRYO-Behältern und Behältern aus dem Bereich Healthcare (wie beispielsweise GOX-Flaschen, LIV® o. a.), richtet sich jeweils nach dem aktuellen Wiederbeschaffungswert. Dem Kunden bleibt die Möglichkeit des Nachweises, dass der entstandene Schaden nicht entstanden oder wesentlich geringer ist.

2.3 Sicherheitsleistungen

Linde ist berechtigt, nach eigenem Ermessen für die dem Kunden überlassenen Behälter, Trailer und Paletten nach den jeweils gültigen Sätzen, die an den Lieferstellen von Linde aushängen, eine verzinsliche Sicherheitsleistung zu verlangen,

a) wenn eine solche Sicherheitsleistung – insbesondere bei Neukunden – bei Vertragsabschluss vereinbart wurde,

b) wenn der Kunde mit der Miete mindestens zwei Monate lang in Verzug geraten ist,

c) wenn der Kunde nach Kündigung des Mietvertrags seitens Linde seiner Rückgabeverpflichtung nicht nachkommt,

d) wenn der Kunde seine Vertragspflichten in sonstiger Weise schuldhaft verletzt.

Die Rückzahlung der Sicherheitsleistung erfolgt nach Rückgabe der Behälter, Trailer und Paletten an eine Lieferstelle von Linde abzüglich der oben unter Ziffer 2.2 beschriebenen Belastungen.

2.4 Sicherheit

2.4.1 Linde hält die Behälter, Trailer und Paletten in einem Zustand, der den geltenden Sicherheitsbestimmungen entspricht. Wenn dabei eine Unterbrechung der Gaszufuhr erforderlich ist, wird wenn möglich eine Vereinbarung mit dem Kunden getroffen. Wenn der Kunde die Instandhaltung durch Linde unangemessen verzögert, ist Linde berechtigt, die Kosten für die aufgewendete Zeit und Reisezeit sowie andere Kosten in Rechnung zu stellen.

2.4.2 Sind Behälter, Trailer und Paletten dem Anschein nach defekt, dürfen sie nicht verwendet werden. Linde ist unverzüglich über die Art des Defekts zu unterrichten und die beanstandeten Behälter, Trailer und Paletten sind umgehend an eine Lieferstelle zurückzugeben.

2.5 Kundenbehälter

2.5.1 An der Lieferstelle eingehende eigene Behälter des Kunden werden nach Kundenauftrag gefüllt. Soweit Linde nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet ist, an Kundenbehältern TÜV-Abnahmen oder sonstige Prüfungen durchführen zu lassen oder Änderungen vorzunehmen, ist der Kunde verpflichtet, Linde die erbrachten Leistungen auch ohne entsprechenden Auftrag zu bezahlen.

2.5.2 Der Füllauftrag kommt mit der Unterzeichnung des Leergutlieferscheins durch den Kunden zustande. Linde ist berechtigt, nach Erfüllung des Füllauftrages ihre Leistung in Rechnung zu stellen.

2.5.3 Der Kunde sichert zu, dass Kundenbehälter, die zur Befüllung bei Linde abgegeben werden, alle einschlägigen rechtlichen und regulatorischen Vorgaben erfüllen und für die Befüllung geeignet sind.

3 Sondervorschriften für die Lieferung mittels Tankwagen und Überlassung von Versorgungseinrichtungen

3.1 Lieferung

3.1.1 Lieferungen können entweder auf Grundlage individueller Kundenbestellungen oder von Linde geplant werden. In diesem Fall wird die Lieferung durch den durchschnittlichen Verbrauch des Kunden bestimmt, der anhand der historischen Daten, die Linde über den Kunden aufzeichnet, und der Lagerkapazität des Kunden ermittelt wird. Die Lieferungen erfolgen unter Berücksichtigung des jeweiligen Tourenplans von Linde. Der Kunde stellt sicher, dass Versorgungseinrichtung und eingezäuntes Gelände frei von Hindernissen sind und die Lieferung für die größtmöglichen Lieferfahrzeuge / Tankwagen jederzeit ungehindert erfolgen kann.

3.1.2 Die Lieferung erfolgt am Standort des Kunden und bei der Lieferung geht das Risiko für das gelieferte Produkt auf den Kunden in dem Moment über, in dem das Produkt den Einfüllflansch des Vorratsbehälters passiert.

3.2 Ermittlung der Liefermenge

Die Liefermenge wird durch eine geeichte Mengen-Messeinrichtung ermittelt, die am Lieferfahrzeug / Tankwagen montiert ist. Als Alternative kann die Liefermenge auch durch Verwiegung des Fahrzeugs vor und nach der Entleerung auf einer geeichten Linde-, Kunden- oder öffentlichen Waage ermittelt werden. Für diesen Service werden zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt.

3.3 Versorgungseinrichtung

3.3.1 Bei Bedarf stellt Linde dem Kunden einen Vorratsbehälter und ggf. Verdampfer für die Nutzung der gelieferten Gase zur Verfügung, einschließlich etwaiger Soft- und Hardware, („Versorgungseinrichtung“). Die Größe der Versorgungseinrichtung wird insbesondere ausgehend vom geschätzten monatlichen Gasverbrauch und Entnahmeprofil des Kunden durch Linde ausgelegt, wobei Rohrleitungen, Komponenten und zusätzliche Einrichtungen durch Linde bezogen auf eine vom Kunden benannte Entnahmemenge pro Stunde ausgelegt werden. Die Versorgungseinrichtung darf aus regulatorischen, sicherheitstechnischen und Haftungsgründen nur zur Lagerung und zur Nutzung mit von Linde gelieferten Gasen verwendet werden, es sei denn, Linde ist nicht in der Lage, Gas zu liefern. Wenn Linde das Gas nicht liefern kann, gelten die Ziffern 1.8.5 und 1.8.6.

3.3.2 Linde veranlasst die Instandhaltung der Versorgungseinrichtung, soweit vertraglich vereinbart.

3.3.3 Der Kunde ist Arbeitgeber und Verwender in Bezug auf die Versorgungseinrichtung im Sinne der öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Er betreibt die Versorgungseinrichtung zum eigenen wirtschaftlichen Nutzen, trägt das wirtschaftliche Risiko ihrer Verwendung und übt die tatsächliche und rechtliche Sachherrschaft nach Maßgabe der folgenden Vertragsbedingungen aus. Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften inkl. u.a. der notwendigen Prüfungen in den festgelegten Prüfintervallen beispielsweise gem. BetrSichV und für die Erfüllung der im Rahmen des Betriebs geforderten behördlichen Auflagen. Der Kunde hält die Versorgungseinrichtung in einwandfreiem Zustand und gewährleistet eine ordnungs- und bestimmungsgemäße Verwendung. Er ist insbesondere auch verantwortlich für die Durchführung der erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen an elektrischen Anlagen gemäß Gefährdungsbeurteilung in den festgelegten Prüfintervallen. Wiederkehrende Prüfungen erfolgen auf Veranlassung und auf Kosten des Kunden, soweit vertraglich nicht anders vereinbart. Der Kunde wird Linde bei Nichtvornahme der erforderlichen wiederkehrenden Prüfungen oder bei Nichteinhaltung der Prüfintervalle in Textform (inkl. E-Mail, Fax) informieren. Erlangt Linde Kenntnis von der Nichtvornahme hat Linde nach erfolgloser Aufforderung in Textform (inkl. E-Mail, Fax) an den Kunden das Recht, aber nicht die Pflicht, die Vornahme der erforderlichen wiederkehrenden Prüfung im Namen und auf Rechnung des Kunden zu veranlassen. Die Kosten werden dem Kunden direkt durch die ZÜS oder durch Linde in Rechnung gestellt. Linde ist berechtigt, zusätzlich eine angemessene Bearbeitungspauschale zu verlangen.

3.3.4 Linde veranlasst die Montage und Demontage der Versorgungseinrichtung. Der Kunde stellt einen geeigneten Platz mit geeignetem Fundament zur sicheren Aufstellung der Versorgungseinrichtung zur Verfügung, einschließlich einer befestigten und sicheren Zufahrt für das Tankfahrzeug. Der Kunde ist für die Einholung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Montage und den Betrieb der Versorgungseinrichtung verantwortlich. Linde unterstützt den Kunden bei den Einzelheiten der relevanten Spezifikationen für den Aufstellungsort und das Fundament der Versorgungseinrichtung.

3.3.5 Linde unterweist das Bedienpersonal des Kunden bei Übergabe hinsichtlich des ordnungs- und bestimmungsgemäßen Betriebs der Versorgungseinrichtung. Weitere Schulungen können auf Wunsch des Kunden angeboten werden. Die Kosten für diese Schulungen werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Der Kunde wird die Einrichtung mit der erforderlichen Sorgfalt betreiben und dabei alle geltenden Vorschriften, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung beachten. Der Kunde betreibt die Einrichtung auf eigene Gefahr. Er haftet für alle von ihm verursachten Schäden, auch für solche infolge von Brand und Explosion.

3.3.6 Bei Ausfallzeiten der Versorgungseinrichtungen beispielsweise aufgrund von Instandhaltung oder auch das Aktivieren von Sicherheitseinrichtungen (z.B. Tieftemperaturabsicherung) besteht seitens des Kunden kein Ersatzanspruch.

3.3.7 Äußere Unregelmäßigkeiten, Funktionsstörungen und Schäden sind Linde unverzüglich zu melden. Aufträge zur Durchführung von Reparaturen wird der Kunde nur Linde erteilen. Der Kunde verpflichtet sich, durch eine unterwiesene Person mindestens einmal wöchentlich eine Begehung der Versorgungseinrichtung durchzuführen und diese auf äußere Unregelmäßigkeiten und auf ordnungs- und bestimmungsgemäße Verwendung zu kontrollieren. Sofern der Kunde eine Ortsänderung der Einrichtung wünscht, hat er diese auf seine Kosten durch Linde durchführen zu lassen. Sollte während der Laufzeit des Vertrags aufgrund einer Erhöhung oder Verringerung der Bezugsmengen ein Austausch oder eine Änderung der Einrichtungen erforderlich werden, kann Linde diesen Austausch auf Kosten des Kunden nach vorheriger Ankündigung vornehmen.

3.3.8 Der Kunde sorgt dafür, dass der Liefergrenze nachgeschaltete Installationen mindestens für den maximalen Druck, der an der Liefergrenze entstehen kann, ausgelegt sind. Bei tiefkalt gelagerten Gasen sind diese Installationen zusätzlich auf die tiefste Temperatur, die bei nicht vorhersehbarer Betriebsstörung entstehen könnte, auszulegen oder abzusichern.

3.3.9 Der Kunde sorgt für die Zugänglichkeit der Versorgungseinrichtung, ausreichende Beleuchtung und für die Räumung von Schnee und Eis. Der Kunde wirkt frühzeitig und regelmäßig einer übermäßigen Eisbildung entsprechend der Bedienungsanleitung entgegen. Redundante atmosphärische Verdampfer sind regelmäßig zur Regeneration umzuschalten. Eine unangemessene mechanische Einwirkung bei der Enteisung ist zu vermeiden. Linde hat das Recht, aber nicht die Pflicht, im Namen und auf Rechnung des Kunden ein Fachunternehmen zur Enteisung zu beauftragen.

3.3.10 Dem Personal von Linde ist nach Anmeldung beim Kunden jederzeit Zutritt zum Gelände und zur Einrichtung zu gewähren. Die Versorgungseinrichtung ist vor Zugriff von Unbefugten zu schützen.

3.3.11 Die Versorgungseinrichtung wird nur zu einem vorübergehenden Zweck aufgestellt und bleibt Eigentum von Linde, ohne Bestandteil des Grundstücks zu werden, auf dem sie aufgestellt bzw. in das sie eingelegt ist.

4 Sondervorschriften für den Vertragsschluss im E-Commerce

4.1 Allgemeine Bestimmungen

4.1.1 Hat der Kunde einzelvertragliche Regelungen mit Linde vereinbart, gelten diese auch für Bestellungen im E-Commerce (insbesondere über den Webshop).

4.1.2 Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.

4.1.3 Linde bietet keine Produkte zum Kauf durch Minderjährige an.

4.1.4 Lieferungen erfolgen ausschließlich in Deutschland.

4.1.5 Linde hat alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass alle Webseiten und Zugangsstellen sicher sind. Linde lehnt jedoch die Haftung bei einem Missbrauch der Informationen ab, die auf diesen Webseiten und/oder Zugangsstellen bzw. von diesen Webseiten und/oder Zugangsstellen übertragen wurden, durch eine Partei, bei der es sich nicht um einen Mitarbeiter von Linde handelt.

4.1.6 Der Kunde ist für die Sicherheit seines Kennworts verantwortlich und erkennt an, dass Einkäufe für ihn verbindlich sind, die ein beliebiger Dritter unter Verwendung seines Kennworts tätigt.

4.1.7 Wenn der Kunde Verbraucher ist, steht ihm unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsbelehrung für Verbraucher ist unter www.linde-gas.de/widerrufsbelehrung einsehbar.

4.2 Bestellungen über den Webshop

4.2.1 Der Kunde kann aus dem Sortiment des Webshops von Linde (www.shop.linde-gas.de bzw. www.linde-gas.de/shop) Waren auswählen und diese über den Button „in den Warenkorb legen“ in einem sog. Warenkorb sammeln. Über den Button „Zahlungspflichtig bestellen“ gibt er einen verbindlichen Antrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Vor Abschicken der Bestellung kann der Kunde die Daten jederzeit ändern und einsehen. Die Bestellung kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Kunde durch Klicken auf den Button „AGB akzeptieren“ diese Vertragsbedingungen akzeptiert und diese dadurch Teil seiner Bestellung geworden sind.

4.2.2 Angebote durch Linde sind freibleibend. Die Bestellung des Kunden stellt ein Angebot an Linde zum Abschluss eines Kaufvertrags dar. Linde versendet unmittelbar nach Eingang der Bestellung eine E-Mail an den Kunden, welche den Eingang der Bestellung bestätigt und deren Einzelheiten aufführt („Bestellbestätigung“). Diese Bestellbestätigung stellt keine Annahme des Angebots des Kunden dar, sondern informiert den Kunden lediglich darüber, dass die Bestellung bei Linde eingegangen ist. Linde behält sich das Recht vor, den Liefertermin zu verschieben oder eine Bestellung abzulehnen, wenn Produkte nicht vorrätig sind. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn Linde die Bestellung des Kunden durch Lieferung annimmt.

4.2.3 Eine Bezahlung ist per Rechnung oder Kreditkarte (Visa, Mastercard) möglich. Eine Belastung der Kreditkarte erfolgt erst nach Lieferung der Ware und Rechnungsstellung, wobei Linde sich vorbehält, die zur Bezahlung der Waren hinterlegte Kreditkarte mit einem Kautionsbetrag zu belasten. Die Kaution wird nur im Falle des Zahlungsausfalls in Höhe der fälligen Forderung und etwaiger Gebühren in Anspruch genommen.



Stand: Februar 2023



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